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Art.21 Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen
1 Die Prüfungskommission sorgt dafür, dass alle Prüfungsunterlagen während zwei Jahren nach Eröffnung der Prüfungsergebnisse aufbewahrt werden. 2 Wird Beschwerde geführt, so müssen die Prüfungsunterlagen aufbewahrt werden, bis der Beschwerdeentscheid rechtskräftig geworden ist. 3 Die Kandidatin oder der Kandidat kann Einsicht in die eigenen nach Absatz 1 oder 2 aufbewahrten Prüfungsunterlagen verlangen. |