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Art. 27 Ziel und Inhalt
1 Die praktische Tätigkeit dient dem beaufsichtigten Erwerb der praxisbezogenen Erfahrungen, die zur selbstständigen Ausübung der patentanwaltlichen Tätigkeiten im Geltungsbereich des PAG befähigen. 2 Im Rahmen der praktischen Tätigkeit soll die Kandidatin oder der Kandidat insbesondere:
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