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Art.3 Prüfungskammer
1 Der Bundesrat überträgt dem gemeinsamen Verein (Prüfungskammer) des Verbands der freiberuflichen Europäischen und Schweizer Patentanwälte (VESPA), des Verbands der Industriepatentanwälte in der Schweiz (VIPS) und des Verbands Schweizerischer Patent- und Markenanwälte (VSP) die folgenden Aufgaben:
2 Die Prüfungskammer wird über die Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen sowie über die Beiträge ihrer Mitglieder finanziert. 3 Die Aufgaben der Prüfungskammer werden durch die Prüfungskommission wahrgenommen. |