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Art. 30 Nachweis der praktischen Tätigkeit
1 Die Aufsichtsperson bescheinigt der Kandidatin oder dem Kandidaten nach Abschluss der praktischen Tätigkeit schriftlich:
2 Bei einer praktischen Tätigkeit nach Artikel 29 Absatz 2 hat die Aufsichtsperson zusätzlich schriftlich darzulegen, inwieweit die Kandidatin oder der Kandidat aufgrund der ausgeübten Tätigkeiten die Ausbildungsziele nach Artikel 29 Absatz 2 erreicht hat. |