|
Art. 33 Antrag auf Wiedereintragung
1 Will sich eine Person, deren Eintragung gelöscht wurde, erneut eintragen lassen und sind die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt, so genügt die Einreichung der Bescheinigung nach Artikel 12 Absatz 1 PAG. 2 Für eine Wiedereintragung ist die volle Eintragungsgebühr zu bezahlen. |