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Patentanwaltsverordnung
(PAV)

vom 11. Mai 2011 (Stand am 1. Januar 2013)

Art. 35 Elektronische Kommunikation
1 Das IGE kann die elek­tro­ni­sche Kom­mu­ni­ka­ti­on zu­las­sen.
2 Es legt die tech­ni­schen Ein­zel­hei­ten fest und ver­öf­fent­licht sie in ge­eig­ne­ter Wei­se.