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Art. 37 Eintragung in das Patentanwaltsregister nach Artikel 19 PAG
1 Wer sich nach Artikel 19 PAG in das Patentanwaltsregister eintragen lassen will, muss dem IGE einreichen:
2 Der Antrag gilt nur als gestellt, wenn die Eintragungsgebühr innerhalb der vom IGE gesetzten Frist bezahlt ist. 3 Sind die eingereichten Unterlagen unvollständig oder bestehen Zweifel an deren Richtigkeit, so kann das IGE zusätzliche Informationen oder Nachweise verlangen. 4 Erfüllt die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen für eine Eintragung in das Register nicht, so weist das IGE den Antrag ab. Die Eintragungsgebühr wird nicht zurückerstattet. |