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Art.4 Prüfungskommission
1 Die Prüfungskommission besteht aus je zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Patentanwaltsverbände VESPA, VIPS und VSP. Sie werden vom Vorstand der Prüfungskammer gewählt. 2 Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende beziehungsweise die Stellvertreterin oder der Stellvertreter und mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind. 3 Die Beschlüsse der Prüfungskommission werden mit der Mehrheit ihrer anwesenden Mitglieder gefasst. Die oder der Vorsitzende hat ebenfalls eine Stimme; bei Stimmengleichheit ist ihre oder seine Stimme oder bei deren beziehungsweise dessen Abwesenheit die Stimme der Stellvertreterin oder des Stellvertreters ausschlaggebend. 4 Die Präsidentin oder der Präsident des Bundespatentgerichts oder ein von ihr oder ihm bezeichnetes juristisches Mitglied dieses Gerichts wohnt den Sitzungen der Prüfungskommission als Beobachterin oder Beobachter mit beratender Stimme bei. Die Prüfungskommission kann weitere Personen ohne Stimmrecht zu den Sitzungen einladen. |