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Art. 5 Examinatorinnen und Examinatoren
1 Die Prüfungskommission ernennt als Examinatorinnen und Examinatoren im Patentanwaltsregister eingetragene Patentanwältinnen und Patentanwälte und andere Fachleute mit ausgewiesenen Kenntnissen in den zu prüfenden Fachbereichen (Art. 7) wie Hochschuldozentinnen und ‑dozenten, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder Richterinnen und Richter. 2 Examinatorinnen und Examinatoren dürfen nicht gleichzeitig Mitglied der Prüfungskommission sein. 3 Examinatorinnen und Examinatoren werden für zwei Jahre ernannt. Sie können wiederernannt werden. |