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Art. 6 Aufsicht
1 Die Aufsicht über die eidgenössische Patentanwaltsprüfung obliegt dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)2. 2 Das SBFI genehmigt die Wegleitung der Prüfungskommission für die Patentanwaltsprüfung. 2 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. |