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Art. 8 Prüfungsteile
1 Die eidgenössische Patentanwaltsprüfung besteht aus vier Teilen. Die Kandidatin oder der Kandidat kann die Reihenfolge der Prüfungsteile frei bestimmen. 2 Die Prüfungsteile 1 und 2 (Art. 7 Bst. a) werden gemäss den Vorschriften des Verwaltungsrates der Europäischen Patentorganisation (Art. 134a Abs. 1 Bst. b des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Okt. 1973, revidiert am 29. Nov. 20003) über die europäische Eignungsprüfung für die beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter durchgeführt. Sie umfassen Folgendes:
3 Der Prüfungsteil 3 (Art. 7 Bst. a–c) umfasst:
4 Der Prüfungsteil 4 (Art. 7 Bst. d) umfasst, soweit für die Patentanwaltstätigkeit in der Schweiz erforderlich, das Marken-, Design-, Urheber-, Wettbewerbs- und Zivilrecht. |