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Art.9 Durchführung der Prüfung
1 Die Prüfungsteile 3 und 4 der eidgenössischen Patentanwaltsprüfung werden mindestens einmal jährlich durchgeführt. Liegen weniger als vier Anmeldungen vor, so kann die Prüfungskommission die Prüfung verschieben, wobei zwischen zwei Prüfungsterminen eines jeden Prüfungsteils nicht mehr als 25 Monate liegen dürfen. 2 Die Prüfungskommission legt die Anmelde- und Prüfungstermine sowie den Prüfungsort fest und veröffentlicht sie. 3 Die Aufteilung des Prüfungsteils 3 oder des Prüfungsteils 4 auf mehrere Prüfungstermine ist nicht zulässig. |