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Art. 13 Bewilligungspflicht
1Einer Bewilligung der Behörde bedarf der Betrieb von Einrichtungen, die dazu bestimmt sind,
2Von der Bewilligungspflicht sind ausgenommen:
3Minderjährige dürfen erst aufgenommen werden, wenn die Bewilligung erteilt worden ist. 4Für Heime, die Dienstleistungen in der Familienpflege anbieten, gelten zusätzlich die Artikel 20a-20f.3 1 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5801). BGE
143 III 473 (5A_88/2017) from 25. September 2017
Regeste: Art. 316 Abs. 1 ZGB; Pflegekinderbewilligung; Beschwerdelegitimation; kantonales Recht. Erklärt ein Kanton eine andere Behörde als die Kindesschutzbehörde zur Erteilung von Pflegekinderbewilligungen für zuständig, regelt er auch umfassend das Verfahren. Dass danach die Mutter von Kindern, die in einer Pflegefamilie untergebracht werden, zur Beschwerde gegen die Erteilung der Pflegekinderbewilligung nicht legitimiert ist, verletzt kein Bundesrecht (E. 2). |