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Art. 15 Voraussetzungen der Bewilligung
1Die Bewilligung darf nur erteilt werden:
2Bevor sie die Bewilligung erteilt, prüft die Behörde in geeigneter Weise, insbesondere durch Augenschein, Besprechungen und Erkundigungen und wenn nötig unter Beizug von Sachverständigen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. |