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Art. 16 Bewilligung
1Die Bewilligung wird dem verantwortlichen Leiter des Heims erteilt und gegebenenfalls dem Träger angezeigt. 2Die Bewilligung hält fest, wie viele und was für Personen aufgenommen werden dürfen; sie kann auf Probe erteilt oder befristet und mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. 3Wechselt der verantwortliche Leiter, so ist eine neue Bewilligung einzuholen. |