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Art. 17 Verzeichnis der Minderjährigen
1Über die aufgenommenen Minderjährigen ist ein Verzeichnis mit folgenden Angaben zu führen:
2Bei Einrichtungen, die Kinder nur tagsüber aufnehmen, müssen lediglich die Personalien der Kinder und ihrer Eltern oder Pflegeeltern aufgeführt werden. |