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Art. 20d Führen von Verzeichnissen
1Die Anbieterinnen und Anbieter müssen Verzeichnisse führen über:
2Die Verzeichnisse müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
3Umfasst die Tätigkeit auch Dienstleistungen nach Artikel 20a Buchstaben b-d, so müssen die Verzeichnisse zusätzlich folgende Angaben enthalten:
4Die Verzeichnisse sind der Behörde jährlich zuzustellen. 5Die Behörde kann zusätzliche Unterlagen und Auskünfte verlangen. |
