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Art. 20e Aufsicht
1Die Behörde prüft jährlich die Verzeichnisse der Anbieterinnen und Anbieter sowie allfällige weitere verlangte Unterlagen. Sie führt Protokoll über die Aufsichtstätigkeit. 2Sie bildet sich auf geeignete Weise, insbesondere durch Augenschein, Besprechungen und Erkundigungen, ein Urteil über die ausgeübte Tätigkeit. |
