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Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern

vom 19. Oktober 1977 (Stand am 20. Juni 2017)

Art. 20f Aufsichtsmassnahmen

1Stellt die Be­hör­de im Rah­men ih­rer Auf­sicht Män­gel bei der Aus­übung der Tä­tig­keit fest, die das Wohl der plat­zier­ten Kin­der ge­fähr­den kön­nen, so ord­net sie ge­eig­ne­te Mass­nah­men zur Be­he­bung der Män­gel an.

2Trägt die An­bie­te­rin oder der An­bie­ter den An­ord­nun­gen der Be­hör­de nicht Rech­nung und ist da­durch das Wohl der plat­zier­ten Kin­der ge­fähr­det, so kann die Be­hör­de die Aus­übung der Tä­tig­keit vor­über­ge­hend un­ter­sa­gen.

3Die­se Mass­nah­me gilt, so­lan­ge die An­bie­te­rin oder der An­bie­ter ge­gen­über der Be­hör­de nicht dar­le­gen kann, dass die fest­ge­stell­ten Män­gel be­ho­ben sind.

4Un­ter­sagt die Be­hör­de die Aus­übung der Tä­tig­keit, so in­for­miert sie:

a.
die Pfle­ge­fa­mi­li­en, die mit der An­bie­te­rin oder dem An­bie­ter zu­sam­men­ge­ar­bei­tet ha­ben;
b.
die be­trof­fe­nen Kin­des­schutz­be­hör­den oder, wenn das Kind nicht auf be­hörd­li­che An­ord­nung hin plat­ziert wur­de, die In­ha­be­rin oder den In­ha­ber der el­ter­li­chen Sor­ge oder der el­ter­li­chen Ob­hut; und
c.
die üb­ri­gen kan­to­na­len Auf­sichts­be­hör­den.