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Art. 20f Aufsichtsmassnahmen
1Stellt die Behörde im Rahmen ihrer Aufsicht Mängel bei der Ausübung der Tätigkeit fest, die das Wohl der platzierten Kinder gefährden können, so ordnet sie geeignete Massnahmen zur Behebung der Mängel an. 2Trägt die Anbieterin oder der Anbieter den Anordnungen der Behörde nicht Rechnung und ist dadurch das Wohl der platzierten Kinder gefährdet, so kann die Behörde die Ausübung der Tätigkeit vorübergehend untersagen. 3Diese Massnahme gilt, solange die Anbieterin oder der Anbieter gegenüber der Behörde nicht darlegen kann, dass die festgestellten Mängel behoben sind. 4Untersagt die Behörde die Ausübung der Tätigkeit, so informiert sie:
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