Art. 21 Aktenführung
1Die Behörde führt Akten:1 - a.
- über die Kinder in Familienpflege, mit folgenden Angaben: Personalien des Kindes und der Pflegeeltern, Beginn und Ende des Pflegeverhältnisses, Ergebnisse der Besuche und allfällige Massnahmen;
- b.
- über die Tagespflegeeltern mit folgenden Angaben: Personalien der Pflegeeltern, Zahl der Pflegeplätze, Ergebnisse der Besuche und allfällige Massnahmen;
- c.
- über die Heime mit folgenden Angaben: Personalien des Leiters, gegebenenfalls der Träger, Zahl der Minderjährigen, Ergebnisse der Besuche und allfällige Massnahmen;
- d.2
- über die Anbieterinnen und Anbieter von Dienstleistungen in der Familienpflege, mit folgenden Angaben: Personalien der geschäftsführenden Personen; Personalien der Pflegeeltern, mit denen eine Zusammenarbeit besteht; Personalien der Kinder, für die Pflegeplätze vermittelt oder die platziert wurden; Ergebnisse der Aufsichtstätigkeit und allfällige Massnahmen.
2Das kantonale Recht kann die Erhebung weiterer Daten vorsehen.3 3Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann statistische Erhebungen über die Pflegekinder anordnen und die nötigen Bestimmungen erlassen; das Bundesamt für Statistik führt die Erhebungen durch.4
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5801). 2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5801). 3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1989 54). 4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1989 54).
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