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Art. 23 Mitteilung
1Die Einwohnerkontrolle der Gemeinde meldet der Behörde neu zugezogene Minderjährige, die nicht bei ihren Eltern wohnen.1 2Erfährt die Behörde, dass ein Kind auswärts in einer Pflegefamilie untergebracht wird, so benachrichtigt sie die dort zuständige Behörde; das gilt sinngemäss, wenn eine Pflegefamilie ihren Wohnsitz verlegt. 1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5801). |