|
Art. 27 Beschwerdeverfahren
1Verfügungen, welche die Kindesschutzbehörde gestützt auf diese Verordnung erlässt, unterliegen der Beschwerde an das zuständige Gericht (Art. 450 ZGB).1 2Sind andere Stellen mit den Befugnissen der Behörde betraut, so richtet sich die Weiterziehung der Verfügung nach kantonalem Recht. 1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5801). |