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Art. 28 Bestehende Pflegeverhältnisse
1Bewilligungen, die bis 31. Dezember 1977 nach dem bisherigen kantonalen Recht erteilt worden und auch in dieser Verordnung vorgeschrieben sind, bleiben in Kraft; sie sind, soweit nötig, bis zum 31. Dezember 1978 dem neuen Recht anzupassen. 2Die Aufsicht richtet sich in jedem Fall nach den Bestimmungen dieser Verordnung. 3Für Pflegeverhältnisse, die nach dem bisherigen Recht keiner Bewilligungspflicht unterlagen, für die aber das neue Recht eine Bewilligung verlangt, ist das Bewilligungsgesuch bis zum 30. Juni 1978 einzureichen; das gilt sinngemäss für Meldungen, die das neue Recht vorschreibt. |