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Art. 29a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. Oktober 2012
1Für Pflegeverhältnisse, die nach dem bisherigen Recht keiner Bewilligungspflicht unterlagen, für die aber das neue Recht eine Bewilligung verlangt, ist das Bewilligungsgesuch bis zum 31. März 2013 einzureichen. Bestehende Pflegeverhältnisse dürfen weitergeführt werden, bis die Behörde über das Gesuch entschieden hat. 2Die Behörde nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b ist am 1. Januar 2014 einzusetzen. 3Anbieterinnen und Anbieter von Dienstleistungen in der Familienpflege müssen ihre Tätigkeit auf den Zeitpunkt der Einsetzung dieser Behörde in ihrem Sitz- oder Wohnsitzkanton melden. 1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5801). |