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Art. 6b Erleichterte Aufnahme ausländischer Kinder
Die Voraussetzungen nach Artikel 6 gelten nicht für die Aufnahme eines ausländischen Kindes, das bisher im Ausland gelebt hat, wenn:2
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1989 54). |