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Art. 7 Untersuchung
1Die Behörde hat die Verhältnisse in geeigneter Weise, vorab durch Hausbesuche und nötigenfalls unter Beizug von Sachverständigen, abzuklären. 1 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4167). |