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Art. 8 Bewilligung
1Die Pflegeeltern müssen die Bewilligung vor Aufnahme des Kindes einholen. 2Die Bewilligung wird ihnen für ein bestimmtes Kind erteilt; sie kann befristet und mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. 3Das Kind muss gegen die Folgen von Krankheit, Unfall und Haftpflicht angemessen versichert werden.1 4Die Bewilligung für die Aufnahme eines ausländischen Kindes, das bisher im Ausland gelebt hat (Art. 6), wird erst wirksam, wenn das Visum erteilt oder die Aufenthaltsbewilligung zugesichert ist (Art. 8a).2 |