Verordnung
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Art. 17 Führen von Verzeichnissen 41
1 Über die aufgenommenen Minderjährigen ist ein Verzeichnis mit folgenden Angaben zu führen:
2 Bei Einrichtungen, die Kinder nur tagsüber aufnehmen, müssen lediglich die Personalien der Kinder und ihrer Eltern oder Pflegeeltern aufgeführt werden. 3 Die Leitung oder Trägerschaft der Einrichtung stellt der Aufsichtsbehörde jährlich ein Verzeichnis mit den Personalien der Leiterin oder des Leiters sowie der Mitarbeitenden zu.42 41 Fassung gemäss Anhang 10 Ziff. II 9 der Strafregisterverordnung vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 698). 42 Eingefügt durch Anhang 10 Ziff. II 9 der Strafregisterverordnung vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 698). |