Verordnung
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Art. 18 Änderung der Verhältnisse
1 Die Leitung und gegebenenfalls die Trägerschaft des Heims haben der Behörde beabsichtigte wesentliche Änderungen der Organisation, der Einrichtungen oder der Tätigkeit des Heims, insbesondere die Anstellung neuer Mitarbeitender sowie die Erweiterung, Verlegung oder Einstellung des Betriebs, rechtzeitig im Voraus mitzuteilen.43 2 Ausserdem sind alle besondern Vorkommnisse zu melden, welche die Gesundheit oder die Sicherheit der Minderjährigen betreffen, insbesondere schwere Krankheiten, Unfälle und Todesfälle. 3 Die Bewilligung darf nur bestehen bleiben, wenn das Wohl der Minderjährigen weiterhin gewährleistet ist; sie ist gegebenenfalls zu ändern und mit neuen Auflagen und Bedingungen zu verbinden. 4 Zur Prüfung des Leumunds der neu gemeldeten Mitarbeitenden hat die Behörde einen Behördenauszug 2 einzuholen.44 43 Fassung gemäss Anhang 10 Ziff. II 9 der Strafregisterverordnung vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 698). 44 Eingefügt durch Anhang 10 Ziff. II 9 der Strafregisterverordnung vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 698). |