Verordnung
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Art. 19 Aufsicht
1 Sachkundige Vertreter der Behörde müssen jedes Heim sooft als nötig, wenigstens aber alle zwei Jahre besuchen. 2 Sie haben die Aufgabe, sich in jeder geeigneten Weise, namentlich auch im Gespräch, ein Urteil über das Befinden und die Betreuung der Minderjährigen zu bilden. 3 Sie wachen darüber, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung erfüllt und die damit verbundenen Auflagen und Bedingungen eingehalten werden. 4 Anhand des von der Einrichtung nach Artikel 17 Absatz 3 zugestellten Verzeichnisses überprüft die Behörde jährlich den Leumund der darin aufgeführten Personen und holt dazu einen Behördenauszug 2 aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA ein.45 45 Eingefügt durch Anhang 10 Ziff. II 9 der Strafregisterverordnung vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 698). |