Verordnung
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Art. 20b Meldung
1 Der Meldung der Anbieterin oder des Anbieters muss mindestens folgende Angaben und Belege enthalten:
2 Die Meldung ist innerhalb dreier Monate nach Aufnahme der Tätigkeit zu machen. 3 Zur Überprüfung des Leumunds der geschäftsführenden und der mit den Dienstleistungen betrauten Personen hat die Behörde bei Eingang der Meldung einen Behördenauszug 2 aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA einzuholen.50 48 Fassung gemäss Anhang 10 Ziff. II 9 der Strafregisterverordnung vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 698). 49 Aufgehoben durch Anhang 10 Ziff. II 9 der Strafregisterverordnung vom 19. Okt. 2022, mit Wirkung seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 698). 50 Eingefügt durch Anhang 10 Ziff. II 9 der Strafregisterverordnung vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 698). |
