Verordnung
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Art. 20c Änderung der Verhältnisse
1 Die Anbieterinnen und Anbieter müssen wesentliche Änderungen der Tätigkeit, insbesondere solche, die Gegenstand der Meldepflicht waren, der Behörde unverzüglich und unaufgefordert melden. 2 Zu melden sind insbesondere:
3 Die Behörde prüft die Meldungen und holt bei Änderungen nach Absatz 2 Buchstabe b einen Behördenauszug 2 aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA ein.52 51 Fassung gemäss Anhang 10 Ziff. II 9 der Strafregisterverordnung vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 698). 52 Eingefügt durch Anhang 10 Ziff. II 9 der Strafregisterverordnung vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 698). |