Verordnung
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Art. 20d Führen von Verzeichnissen
1 Die Anbieterinnen und Anbieter müssen Verzeichnisse führen über:
2 Die Verzeichnisse müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
3 Umfasst die Tätigkeit auch Dienstleistungen nach Artikel 20a Buchstaben b–d, so müssen die Verzeichnisse zusätzlich folgende Angaben enthalten:
3bis Die Anbieterinnen und Anbieter führen zudem ein Verzeichnis mit den Personalien der geschäftsführenden und der mit den Dienstleistungen betrauten Personen.53 4 Die Verzeichnisse sind der Behörde jährlich zuzustellen. 5 Die Behörde kann zusätzliche Unterlagen und Auskünfte verlangen. 53 Eingefügt durch Anhang 10 Ziff. II 9 der Strafregisterverordnung vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 698). |