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Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO)1
vom 19. Oktober 1977 (Stand am 23. Januar 2023)
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 20125801).
Art. 20dFühren von Verzeichnissen
1 Die Anbieterinnen und Anbieter müssen Verzeichnisse führen über:
a.
die Pflegefamilien, mit denen sie zusammenarbeiten und bei denen sie Pflegeplätze vermitteln;
b.
die Kinder, für die sie Pflegeplätze vermittelt haben.
2 Die Verzeichnisse müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
a.
Personalien der Pflegeeltern;
b.
Personalien des Kindes;
c.
Personalien der Eltern des Kindes;
d.
Datum der Platzierung, einer allfälligen Um- oder Rückplatzierung sowie der Beendigung der Fremdplatzierung.
3 Umfasst die Tätigkeit auch Dienstleistungen nach Artikel 20a Buchstaben b–d, so müssen die Verzeichnisse zusätzlich folgende Angaben enthalten:
a.
ärztliche Feststellungen und Anordnungen, die im Zusammenhang mit dem Pflegeplatz oder der Betreuungssituation stehen;
b.
besondere Vorkommnisse;
c.
Entscheidungen, die einen wesentlichen Einfluss auf das Leben der betreuten Kinder haben, sowie deren Meinung zu diesen Entscheidungen.
3bis Die Anbieterinnen und Anbieter führen zudem ein Verzeichnis mit den Personalien der geschäftsführenden und der mit den Dienstleistungen betrauten Personen.53
4 Die Verzeichnisse sind der Behörde jährlich zuzustellen.
5 Die Behörde kann zusätzliche Unterlagen und Auskünfte verlangen.
53 Eingefügt durch Anhang 10 Ziff. II 9 der Strafregisterverordnung vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 698).