Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO)1
vom 19. Oktober 1977 (Stand am 23. Januar 2023)
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 20125801).
Art. 20eAufsicht
1 Die Behörde prüft jährlich die Verzeichnisse der Anbieterinnen und Anbieter sowie allfällige weitere verlangte Unterlagen. Sie führt Protokoll über die Aufsichtstätigkeit.
2 Sie bildet sich auf geeignete Weise, insbesondere durch Augenschein, Besprechungen und Erkundigungen, ein Urteil über die ausgeübte Tätigkeit.
3 Anhand des zugestellten Verzeichnisses nach Artikel 20d Absatz 3bis überprüft die Behörde jährlich den Leumund der darin aufgeführten Personen und holt dazu einen Behördenauszug 2 aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA ein.54
54 Eingefügt durch Anhang 10 Ziff. II 9 der Strafregisterverordnung vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 698).