Verordnung
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Art. 23 Mitteilung
1 Die Einwohnerkontrolle der Gemeinde meldet der Behörde neu zugezogene Minderjährige, die nicht bei ihren Eltern wohnen.59 2 Erfährt die Behörde, dass ein Kind auswärts in einer Pflegefamilie untergebracht wird, so benachrichtigt sie die dort zuständige Behörde; das gilt sinngemäss, wenn eine Pflegefamilie ihren Wohnsitz verlegt. 59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 20125801). |