Verordnung
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Art. 25 Unentgeltlichkeit
1 Die Behörde darf für die Aufsicht über Familien- und Tagespflegeverhältnisse nur Gebühren erheben, wenn ein Pflegeplatz zu wiederholten oder schweren Beanstandungen Anlass gibt. 2 Auslagen, die der Behörde zusätzlich anfallen, wie Kosten für Arbeiten von Dritten, dürfen den Gesuchstellern belastet werden.60 60Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1989 54). |