Verordnung
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Art. 29 Aufhebung kantonalen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind die kantonalen Bestimmungen über den Schutz von Minderjährigen, die ausserhalb des Elternhauses leben, aufgehoben, soweit nicht bundesrechtlich etwas anderes vorgesehen ist (Art. 51 SchlT ZGB). 2 Bestehende kantonale Bestimmungen über die Organisation des Schutzes von Minderjährigen, die ausserhalb des Elternhauses leben, bleiben in Kraft, solange die Kantone nichts anderes bestimmen. |