Bundesgesetz
über die Personenbeförderung
(Personenbeförderungsgesetz, PBG)

vom 20. März 2009 (Stand am 1. Januar 2022)1

1 Anhang 1 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2 (AS 2009 5597)


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Art. 11 Zusätzliche Anforderungen für Angebote im Binnenverkehr ohne Erschliessungsfunktion

Für An­ge­bo­te oh­ne Er­schlies­sungs­funk­ti­on wird die Kon­zes­si­on oder Be­wil­li­gung nur er­teilt, wenn fol­gen­de zu­sätz­li­che An­for­de­run­gen er­füllt sind:

a.
Der Stand­ort, die Art und die Be­för­de­rungs­leis­tung des vor­ge­se­he­nen An­ge­bots sind zweck­mäs­sig.
b.
Der Aus­gangs­punkt für die ge­plan­ten Fahr­ten ist mit öf­fent­li­chen Ver­kehrs­mit­teln gut er­reich­bar.
c.
Das neue An­ge­bot ge­fähr­det die wirt­schaft­li­che Exis­tenz be­ste­hen­der be­dürf­nis­ge­rech­ter An­ge­bo­te nicht.
d.
Die be­ste­hen­de oder vor­ge­se­he­ne tou­ris­ti­sche Aus­stat­tung im Be­reich des ge­plan­ten An­ge­bots lässt ei­ne für einen kos­ten­de­cken­den Be­trieb aus­rei­chen­de Nach­fra­ge er­war­ten.
e.
Die Nut­zung des be­ste­hen­den Trans­port­an­ge­bo­tes ei­nes Ge­bie­tes ist gut und wird durch das neue An­ge­bot nicht er­heb­lich ver­schlech­tert.
f.
Die vor­ge­se­he­ne Fi­nan­zie­rung und der vor­aus­sicht­li­che wirt­schaft­li­che Er­folg las­sen er­war­ten, dass die für das An­ge­bot er­for­der­li­chen Bau­ten, An­la­gen und Fahr­zeu­ge nach den Er­for­der­nis­sen der Be­triebs­si­cher­heit un­ter­hal­ten und ge­nü­gend ab­ge­schrie­ben wer­den kön­nen.

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