Bundesgesetz
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Art. 18a Benützungsvorschriften
1 Die Unternehmen können Vorschriften über die Benützung ihrer Anlagen und Fahrzeuge erlassen, soweit diese Vorschriften für den sicheren und reibungslosen Betrieb der Anlagen und Fahrzeuge erforderlich sind und sich die Verhaltenspflichten nicht aus dem Transportvertrag ergeben. 2 Sie können zur Umsetzung der Benützungsvorschriften Verfügungen erlassen. 3 Sie veröffentlichen die Benützungsvorschriften. |