Bundesgesetz
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Art. 44a Vorschuss bei Tod oder Verletzung 72
1 Wird eine mit der Eisenbahn reisende Person bei einem Unfall getötet oder verletzt, so zahlt das Eisenbahnunternehmen der reisenden Person oder ihren nahen Angehörigen unverzüglich einen Vorschuss zur Deckung der unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse, und zwar im Verhältnis zur Schwere des erlittenen Schadens. 2 Der Vorschuss stellt keine Haftungsanerkennung dar und kann mit später auf der Grundlage dieses Gesetzes gezahlten Beträgen verrechnet werden. Er kann jedoch nur zurückgefordert werden, wenn der Schaden durch Fahrlässigkeit oder Verschulden der reisenden Person verursacht wurde oder die Person, die den Vorschuss erhalten hat, nicht die entschädigungsberechtigte Person war. 3 Der Bundesrat kann den Betrag des Vorschusses im Falle des Todes festsetzen. 72 Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). |