Bundesgesetz
über die Personenbeförderung
(Personenbeförderungsgesetz, PBG)

vom 20. März 2009 (Stand am 1. Januar 2022)1

1 Anhang 1 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2 (AS 2009 5597)


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Art. 48 Verjährung

1 An­sprü­che aus dem Trans­port­ver­trag ver­jäh­ren in ei­nem Jahr.

2 Die Ver­jäh­rung steht still, wenn die be­rech­tig­te Per­son beim Un­ter­neh­men einen An­spruch gel­tend macht. Sie läuft wei­ter, so­bald das Un­ter­neh­men den An­spruch zu­rück­weist. Wei­te­re Be­schwer­den in der glei­chen Sa­che las­sen die Ver­jäh­rung nicht mehr still­ste­hen.

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