Bundesgesetz
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Art. 54 Datenbearbeitung durch Unternehmen
1 Die Unternehmen unterstehen für ihre konzessionierten und bewilligten Tätigkeiten den Artikeln 16–25bis des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199279 über den Datenschutz (DSG). Handeln sie dabei privatrechtlich, so unterstehen sie stattdessen den Artikeln 12–15 DSG. 2 Sie können besonders schützenswerte Personendaten sowie Persönlichkeitsprofile bearbeiten, soweit dies für die Personenbeförderung und den Betrieb oder für die Sicherheit der Reisenden, des Betriebes oder der Infrastruktur erforderlich ist. Dies gilt auch für Dritte, die Aufgaben eines Unternehmens mit einer Konzession oder Bewilligung nach den Artikeln 6–8 wahrnehmen. Das Unternehmen bleibt für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften verantwortlich. 3 Die Aufsicht richtet sich nach Artikel 27 DSG. 79 SR 235.1 |