Bundesgesetz
über die Personenbeförderung
(Personenbeförderungsgesetz, PBG)

vom 20. März 2009 (Stand am 1. Januar 2022)1

1 Anhang 1 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2 (AS 2009 5597)


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Art. 56 Rechtsweg

1 Ver­mö­gens­recht­li­che Strei­tig­kei­ten zwi­schen Kun­din­nen und Kun­den und Un­ter­neh­men be­ur­teilt der Zi­vil­rich­ter.

2 Für die üb­ri­gen Strei­tig­kei­ten gel­ten die Vor­schrif­ten der Bun­des­ver­wal­tungs­rechts­pfle­ge.

3 Im Be­schwer­de­ver­fah­ren ge­gen Ver­fü­gun­gen nach Ar­ti­kel 32i ist die Rü­ge der Un­an­ge­mes­sen­heit un­zu­läs­sig.80

80 Ein­ge­fügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zwei­ten Schritt der Bahn­re­form 2, in Kraft seit 1. Ju­li 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

BGE

138 I 274 (2C_415/2011) from 3. Juli 2012
Regeste: Aushängen von Plakaten im Bahnhof: öffentlich-rechtliche Angelegenheit; Benützung öffentlicher Sachen; Meinungsfreiheit; Zensurverbot; Art. 16 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 2 BV; Art. 82 lit. a BGG. Die Regelung der Zulässigkeit und des Umfangs einer ausserordentlichen Nutzung der öffentlichen Sachen i.e.S. ist öffentlich-rechtlicher Natur (Art. 82 lit. a BGG; E. 1.1-1.4). Aushängen von Plakaten zu aussenpolitischen Themen stellt eine Form der Meinungsäusserung dar, die in den Schutzbereich der Meinungsäusserungsfreiheit fällt; die SBB sind grundrechtsgebunden (E. 2.2). Die SBB sehen vor, dass die öffentliche Sache i.e.S. auch ausserordentlich für die Plakatierung genutzt werden kann; das Ausscheiden von Plakatanschlagstellen muss durch die SBB aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung (einschliesslich der zweckmässigen Nutzung der öffentlichen Anlage) erfolgen. Sind die Stellen für den Plakataushang bezeichnet, so ist das einzelne Plakat nur noch unter polizeilichen Gesichtspunkten zu prüfen (E. 2.3). Ein generelles Verbot von Plakaten mit aussenpolitischen Themen ist nicht zulässig (E. 3.4). Das konkrete Plakat ist nicht zu beanstanden (E. 3.5).

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