Bundesgesetz
über die Personenbeförderung
(Personenbeförderungsgesetz, PBG)

vom 20. März 2009 (Stand am 1. Januar 2023)1

1 Anhang 1 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2 (AS 2009 5597)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 15 Tarifpflicht 17

1 Die Un­ter­neh­men stel­len für ih­re Leis­tun­gen Ta­ri­fe auf. Der Ta­rif nennt die Vor­aus­set­zun­gen, un­ter wel­chen ein be­stimm­ter Preis für die Be­för­de­rung und da­mit zu­sam­men­hän­gen­de Leis­tun­gen zur An­wen­dung kommt.

2 Die Ta­ri­fe rich­ten sich nach dem Um­fang und der Qua­li­tät der Leis­tung und nach den Kos­ten des An­ge­bots. Sie die­nen der Er­zie­lung an­ge­mes­se­ner Er­trä­ge.

3 Sie se­hen für Kun­din­nen und Kun­den in ver­gleich­ba­rer La­ge ver­gleich­ba­re Be­din­gun­gen vor. Sie dür­fen die Wahl zwi­schen ver­schie­de­nen An­ge­bo­ten nicht un­ver­hält­nis­mäs­sig be­ein­träch­ti­gen.

4 Die Un­ter­neh­men kön­nen Ta­ri­fe so ge­stal­ten, dass:

a.
zwi­schen Li­ni­en der­sel­ben Spar­te ein Er­trags­aus­gleich mög­lich ist;
b.
Nach­fra­ge­spit­zen ge­dämpft so­wie die Aus­las­tung der Fahr­zeu­ge und der In­fra­struk­tur ge­glät­tet wer­den, wo­bei Fahr­aus­wei­se zum Re­gel­ta­rif un­ab­hän­gig von Ta­ges­zeit und Ver­kehrs­mit­tel­ka­te­go­rie gül­tig sein müs­sen.

5 Die Ta­ri­fe müs­sen ge­gen­über al­len gleich an­ge­wen­det wer­den. Sie sind zu ver­öf­fent­li­chen.

6 Die Un­ter­neh­men kön­nen mit Son­derab­ma­chun­gen die Prei­se er­mäs­si­gen oder an­de­re Ver­güns­ti­gun­gen ge­wäh­ren.

7 Sie un­ter­brei­ten dem BAV auf Ver­lan­gen die Be­rech­nungs­grund­la­gen, ins­be­son­de­re die Li­ni­ener­folgs­rech­nun­gen.

17 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zwei­ten Schritt der Bahn­re­form 2, in Kraft seit 1. Ju­li 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

BGE

136 II 457 (2C_61/2010, 2C_98/2010) from 26. August 2010
Regeste: Art. 71 Abs. 1 VwVG, Art. 10, 16, 49a und 50 TG, Art. 8 Abs. 1 BV; Aufsicht des Bundes im Zusammenhang mit der Erhebung eines Kontrollzuschlages für sog. Graufahren (Fahren mit einem lediglich in der zweiten Klasse gültigen Fahrschein in der ersten Klasse) bei der Benutzung eines öffentlichen Verkehrsbetriebes. Rechtsnatur der Aufsichtstätigkeit im Bereich der Personentransporte (E. 2.2 und 3). Streitgegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht (E. 4). Rechtsnatur des Kontrollzuschlages und Befugnisse der Aufsichtsbehörde im Zusammenhang mit der Erhebung eines solchen Zuschlages im Einzelfall (E. 6). Zwar sind gewisse Schematisierungen und Pauschalierungen bei der Erhebung eines Kontrollzuschlages zulässig; die gänzlich undifferenzierte Behandlung von Grau- und Schwarzfahrern (Fahren ohne Fahrschein), soweit keine Hinweise auf absichtliches Verhalten bzw. Missbrauch bestehen, ist aber rechtsungleich und verstösst gegen Bundesrecht (E. 7).

143 I 109 (2C_62/2015) from 2. September 2016
Regeste: Art. 49 Abs. 1, 81a, 87 und 92 BV; Art. 15 und 28 PBG; Art. 36 LTPG/GE; Vorrang des Bundesrechts; Zuständigkeit des kantonalen Gesetzgebers zur Festsetzung der Tarife der Genfer Verkehrsbetriebe. Vorrang des Bundesrechts (E. 4.2). Frage offengelassen, ob Art. 87 und 92 BV dem Bund eine ausschliessliche oder konkurrierende Kompetenz im Bereich des Transportwesens einräumen (E. 5). Die Änderung von Art. 36 LTPG/GE, der dem Grossen Rat die Kompetenz einräumt, den Tarif der Genfer Verkehrsbetriebe festzusetzen, verletzt das PBG nicht (E. 6).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden