Bundesgesetz
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Art. 20 Reisende ohne Fahrausweis
1 Reisende, die keinen gültigen Fahrausweis vorweisen, müssen sich über ihre Identität ausweisen sowie den Fahrpreis und einen Zuschlag bezahlen.21 Wer nicht sofort bezahlt, muss eine entsprechende Sicherheit leisten. Andernfalls kann die reisende Person von der Weiterfahrt ausgeschlossen werden. 2 Die Unternehmen legen im Tarif die Höhe des Zuschlags fest. Sie regeln darin auch die Ausnahmefälle und die Rückerstattung. 3 Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach:
4 Der Zuschlag kann gesenkt oder erlassen werden, wenn die reisende Person:
5 Der Zuschlag kann erhöht werden, wenn die reisende Person zum wiederholten Mal keinen gültigen Fahrausweis vorweist. 6 Ein missbräuchlich verwendeter Fahrausweis kann eingezogen werden. 7 Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten. 21 Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 5619; BBl 2011 911). |