Bundesgesetz
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Art. 15a Informationspflicht 21
1 Die Unternehmen haben die Reisenden vor und während der Fahrt zu informieren, insbesondere bei Verspätungen oder Ausfällen von Verbindungen. 2 Sie unterrichten die Reisenden über deren Rechte nach diesem Gesetz. 21 Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). |