Bundesgesetz
|
Art. 17a Gemeinsame Vertriebsinfrastruktur 23
1 Die Unternehmen mit einer Konzession nach Artikel 6 betreiben eine gemeinsame Infrastrukturfür den Vertrieb ihrer Angebote (Vertriebsinfrastruktur). 2 Sie stellen die für den Vertrieb erforderlichen Sach- und Personendaten zeitgerecht zur Verfügung. 3 Sie können für die Nutzung der Vertriebsinfrastruktur durch Dritte ein angemessenes Entgelt verlangen. 4 Sie regeln die diskriminierungsfreien Bedingungen für die Nutzung der Vertriebsinfrastruktur durch Dritte. 23 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 575; BBl 2021 1485). |