Bundesgesetz
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Art. 18c Nebennutzungen 29
1 Die Unternehmen können Anlagen und Fahrzeuge neben dem Beförderungszweck Dritten für kommerzielle Nebennutzungen zur Verfügung stellen, wenn:
2 Sie können Nebennutzungen des gesteigerten Gemeingebrauchs von einer Bewilligung abhängig machen. 3 Das Entgelt für nicht kommerzielle Nebennutzungen des allgemeinen oder des gesteigerten Gemeingebrauchs darf den Aufwand nicht übersteigen. 4 Streitigkeiten zwischen kommerziellen Nutzerinnen oder Nutzern und den Unternehmen beurteilt das Zivilgericht. 29 Ursprünglich: Art. 18b. |
