Bundesgesetz
über die Personenbeförderung
(Personenbeförderungsgesetz, PBG)

1 Anhang 1 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2 (AS 2009 5597)


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Art. 19 Vertrag

1 Mit dem Per­so­nen­trans­port­ver­trag ver­pflich­tet sich das Un­ter­neh­men, Rei­sen­de ge­gen Ent­gelt zwi­schen be­stimm­ten Sta­tio­nen zu trans­por­tie­ren.

2 Der Ver­trag be­rech­tigt die Rei­sen­den, die im Fahr­plan ver­öf­fent­lich­ten Kur­se und die öf­fent­li­chen Zu­satz­kur­se zu be­nüt­zen.

3 Im grenz­über­schrei­ten­den Per­so­nen­ver­kehr nach Ar­ti­kel 8 muss das Un­ter­neh­men al­len Rei­sen­den einen Ein­zel- oder Sam­mel­fahr­aus­weis aus­hän­di­gen. Das BAV legt die Min­dest­stan­dards fest.

BGE

149 I 182 (1C_393/2022) from 31. März 2023
Regeste: Art. 3, 73, 81a Abs. 2 und 87 BV, Art. 2 Abs. 1 lit. a des Klimaübereinkommens von Paris; die im Kanton Freiburg eingereichte Verfassungsinitiative für kostenlose öffentliche Verkehrsmittel verstösst gegen übergeordnetes Recht. Prüfung des Art. 81a Abs. 2 BV, der vorsieht, dass die Kosten des öffentlichen Verkehrs zu einem angemessenen Teil durch die von den Nutzerinnen und Nutzern bezahlten Preise gedeckt werden; Grundsätze der Auslegung einer Verfassungsnorm (E. 3.1). Die wörtliche (E. 3.2.1), historische (E. 3.2.2), systematische und teleologische (E. 3.2.3) Auslegung von Art. 81a Abs. 2 BV führt zum Ergebnis, dass die Kostenlosigkeit des öffentlichen Verkehrs für alle Nutzerinnen und Nutzer mit dieser Verfassungsnorm nicht vereinbar ist. Dass von gewissen Nutzerinnen und Nutzern des öffentlichen Verkehrs verlangt wird, sich an dessen Kosten zu beteiligen, verstösst weder gegen das Nachhaltigkeitsprinzip (Art. 73 BV) noch gegen Art. 2 Ziff. 1 des Klimaübereinkommens von Paris (E. 3.3). Die Ungültigerklärung der streitbetroffenen Initiative verstösst nicht gegen die Kompetenzverteilung zwischen dem Bund und den Kantonen (Art. 3 und 87 BV) (E. 3.4).

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